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Erschienene Bände
Einblicke in Recht und Brauch vergangener Zeit

Ulrike Rühl
Von Lust, Landgeschrei
und Lutmäusen
Einblicke in Recht und Brauch vergangener Zeit
broschierte Ausgabe, 235 Seiten
ISBN 978-3-941226-21-0
Euro 39,80
VORWORT
Was sind Lutmäuse? Und was haben sie mit Lust und Landgeschrei zu tun? Die Lutmäuse des 16. Jahrhunderts haben als ordentlich angeklagte und verurteilte Feldschädlinge eine gewisse Berühmtheit erlangt. Dem öffentlichen Auftritt konnten sie vermutlich nichts abgewinnen, waren ihnen doch die menschlichen Rechtsrituale gleichgültig. Sie kannten weder das Gebot der Lust bei Eröffnung einer Gerichtssitzung noch das Landgeschrei, das ein besonderes Gerichtsverfahren einleitete. Dokumentiert findet man alle drei Wörter in Texten älteren Rechts, welche in einer groß angelegten Unternehmung nach juristisch relevanten Wörtern durchsucht wurden. Das Ergebnis der Sammel- und Deutungsarbeit liegt im Deutschen Rechtswörterbuch vor.
Deutsches Rechtswörterbuch – das unbekannte Wesen. Stolz präsentiert es sich im Internet. Aber wer kennt es? Von Fachleuten nur für Fachleute gemacht, so scheint es. Und doch könnte es ein Hausschatz sein, so wie es sich Jacob und Wilhelm Grimm bei ihrem großen Deutschen Wörterbuch vorgestellt hatten. Ein Schatz, in dem man am Feierabend stöbert, der einen unterhalten und belehren kann.
Kaum ein anderes Wörterbuch eignet sich dazu in seiner Vielfalt, greift doch das Recht in alle Lebensbereiche und spiegelt sich in Dinglichkeit und eindrucksvollen Symbolen. Kaum ein anderes Wörterbuch sperrt sich aber auch so eigensinnig gegen willige Benutzer. Der Rechtshistoriker versteht die Sprachzeugnisse nicht, der Sprachwissenschaftler nicht die rechtlichen Bedeutungszusammenhänge. Der historisch interessierte Laie verliert sich im Dickicht der dialektalen Schreibweisen und der juristischen Fachausdrücke.
Und doch gründet sich das Deutsche Rechtswörterbuch auf einen Schatz von handfesten Rechtsbegriffen, die das Leben unserer Vorfahren bestimmt haben und die sich heute noch in unserer Alltagssprache und manchen Rechtsbräuchen niederschlagen.
Lebendig geblieben sind Sprichwörter wie Kauf bricht Miete [= ‘Der Erwerb des unbeschränkten Herrschaftsrechts über eine Sache ist ein stärkeres Recht als die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt.’] oder Not leidet kein Gebot [= ‘Im Notfall ist man an kein Gesetz gebunden.’].
Infolge einer EU-Richtlinie hat in Deutschland das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 1.1.2002 Geltung erlangt, dennoch kann der altbekannte Pferdekauf per Handschlag auch künftig als gültiger Kaufvertrag gewertet werden. Im Deutschen Rechtswörterbuch ist Kaufabschluss mit Handschlag seit 1355 belegt.
Viele Schwierigkeiten bedingen sich durch die Anlage des Deutschen Rechtswörterbuchs, denn trotz des Namens ist beileibe nicht alles deutsch, was drinsteht. Ein unbefangener Leser wundert sich darüber, beispielsweise friesische und altenglische Belege zu finden. Was hat das mit Deutsch zu tun?
Die Idee zu diesem Wörterbuch und der Beginn der Belegsammlung sind dem 19. Jahrhundert zuzuschreiben, einer Zeit der Wörterbuchbegeisterung. Jacob Grimm hatte zwar große Kenntnisse im älteren Recht, sammelte Weistümer und Rechtsaltertümer, aber in das Deutsche Wörterbuch gingen hauptsächlich Belege aus literarischen Quellen ein. Wäre es nicht sinnvoll, für die Rechtssprache ein eigenes Wörterbuch zu schaffen? In den 90er Jahren wurde der Gedanke von sprachwissenschaftlicher wie juristischer Seite aufgegriffen und wenig später in die Tat umgesetzt. Welches Gebiet und welchen Zeitraum sollte es umfassen? 1897 legte eine Kommission das Konzept vor.
Vor allem Rechtshistoriker waren in dieser Kommission vertreten, und man dachte an einen vorwiegend juristischen Benutzerkreis. Das Beschreibungsgebiet des neuen Wörterbuchs nannte man ‘deutsch’. Jacob Grimm sah sich mit den Historikern des Deutschen Rechts in der Auslegung dieses Wortes im Gleichklang. Er schrieb im Vorwort zum ersten Band des Deutschen Wörterbuchs, der 1854 erschien: „man scheidet von der deutschen sprache zuvorderst sowol den alten gothischen stamm aus, als den nordischen oder scandinavischen, so dasz gleichwol die friesische, niederländische, altsächsische und angelsächsische noch der deutschen sprache in engerm sinn zufallen [...]” [p. XIV]. Dem wird heute kein Philologe zustimmen. So ist der Titel des Deutschen Rechtswörterbuchs selbst schon sprachwissenschaftlich Geschichte geworden.
Die Rechtshistoriker glaubten an eine ursprüngliche Einheit der ‘deutschen’ Stämme, an ein frühes gemeinsames Recht aller Stämme, die einen westgermanischen Dialekt sprachen. Später hätten sich selbstständige Entwicklungen abgezweigt. So sicher ist man sich heute nicht mehr, hält aber die überlieferten Rechte für zumindest verwandt und damit einen westgermanischen Rechtsraum für gegeben.
Es war klar, dass die ersten schriftlichen Zeugnisse aus den germanischen Stammesrechten aufgenommen werden sollten (zum Vergleich gelegentlich auch gotische und skandinavische Belege). Welches sollten aber die jüngsten Wörter sein? Im Großen und Ganzen ist die obere Zeitgrenze von 1750 eingehalten worden; die großen Gesetzeswerke an der Schwelle zur Moderne (beispielsweise das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794) berücksichtigt man aber regelmäßig.
Material zu bieten von etwa 500 bis 1800, in einem Raum, der ganz Mitteleuropa umfasst, ist eine Besonderheit des Deutschen Rechtswörterbuchs. Und einmalig ist bis heute der historische Kulturvergleich, die Zusammenschau der rechtlich bedeutsamen Zeugnisse unterschiedlicher westgermanischer Sprachen, auch wenn es inzwischen modernere Spezialwörterbücher zum Altenglischen, Altfriesischen oder Altniederländischen gibt.
Das Wörterbuch gliedert sich in Wortartikel; dennoch kommt es den Bedürfnissen seiner Benutzer nach Informationen zur Sache entgegen. Das Deutsche Rechtswörterbuch ist also ein Bedeutungswörterbuch mit enzyklopädischen Funktionen, auch hier eine Besonderheit.
Trotz der Online-Fassung bleibt es schwierig, dem Allgemeinbenutzer die Belege zu vermitteln. Kenntnis der älteren Sprachzustände des Deutschen und seiner Verwandten kann man nicht voraussetzen. Einige Textherausgeber haben dankenswerterweise den altfriesischen und altenglischen Texten Übersetzungen beigefügt. Doch die meisten älteren Texte erschließen sich dem Leser nur langsam und unter Mühen. Als Fachwörterbuch kann das Deutsche Rechtswörterbuch eingehende Hilfen nicht bieten, ein so umfangreiches Werk wäre schlicht nicht zu verkaufen. Auch so gibt es genügend Schwierigkeiten, die Publikation zu finanzieren.
Es ist Anliegen dieses Buches, die kulturhistorischen Schätze des Deutschen Rechtswörterbuchs in Auswahl zu zeigen und Lust darauf zu machen, in die Online- und Druckfassung hineinzuschauen, um sich genauer zu informieren, wie das Alltagsleben unserer Vorfahren in rechtlicher Hinsicht aussah, was sie unternahmen, wenn ihre Ernte bedroht war, wie sie mit Beleidigungen umgingen, wie sie heirateten, um nur einiges zu nennen.
Nicht einzelne Wortartikel sollen vorgestellt werden, sondern aussagekräftige Belege zu unterschiedlichen Themen quer zur Artikelarbeit. Rechtliche Entwicklungen lassen sich auf diese Weise kaum nachzeichnen, das ist auch nicht das Ziel.
Das Verstehen und Anfertigen von Schriftstücken war bis in die Neuzeit hinein nur einer kleinen Schicht vorbehalten. Wer nicht lesen und schreiben konnte, brauchte andere Merkhilfen: Kerbhölzer bei der Rechnungslegung oder Ohrzupfen bei einem Vertragsabschluss. Das Rechtsleben war stark in Formen gebunden und ritualisiert. Es kam auf das 'richtige' Sprechen vor Gericht an, wollte man sein Anliegen nicht von vornherein gefährden, auf die geforderten Gebärden und Handlungen. Die Gesetze der Franken beispielsweise sind in Latein aufgezeichnet, doch die wichtigen Freilassungsformeln setzte man in der Volkssprache hinzu, damit nichts falsch gemacht wurde:
mallobergo maltho thi atomeo theo [= ‘in der Gerichtssprache: Ich sage, ich lasse dich frei, Knecht.’ 507/11 PLSal.(MGH.) 97].
In einer weitgehend landwirtschaftlich geprägten Welt wurden viele symbolhafte Handlungen mit Gegenständen des bäuerlichen Alltags vollzogen: die Überstellung eines Missetäters an der Grenze mit einem Faden als Fessel; der erfolgreiche Gang hinter einem Pflug als Beweis für den Vollbesitz der körperlichen Kräfte; das Überreichen eines Messers als Bestätigung eines Eheversprechens. Die Bildhaftigkeit der älteren Rechtssprache zeigt sich auch in Paarformeln wie hold und treu, Kraft und Macht. Vor allem solche in Reimform haben sich bis in unsere Zeit gehalten: Dach und Fach, Sack und Pack, Bausch und Bogen, Kind und Kegel, Nacht und Nebel. Einen kleinen Eindruck von der Buntheit der Rechtssprache und des Rechtslebens der vielen Regionen möchte dieses Buch vermitteln.
Das Material speist sich zum größten Teil aus dem Deutschen Rechtswörterbuch. Benutzt werden auch die dort festgelegten Siglen, weshalb auf das Quellenverzeichnis verwiesen werden darf. Die Belege allerdings sind teilweise abweichend zitiert. Generell wird Kleinschreibung eingehalten. Auslassungen sind mit drei Punkten in eckigen Klammern gekennzeichnet. Erläuterungen stehen ebenfalls in eckigen Klammern: die hochdeutsche Entsprechung eines Wortes ohne Anführungszeichen, eine Übersetzung in Anführungszeichen. Die in den Editionen angebotene Übersetzung altenglischer und altfriesischer Texte wurde gern benutzt, die Übertragung der Sachsenspiegelbelege stammt aus Schmidt-Wiegand/Schott 1984. Hinweise auf wichtige Artikel im Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG.) sollen sachlich ergänzen.
Machen wir uns also auf in ein kleines Abenteuer. Auch das ist ein Rechtswort, was man zunächst nicht vermuten möchte. Aber nicht ‘Gefahr, Risiko, Kosten’ sollen uns erwarten, auch nicht ‘allerlei Jahrmarktware, Zufallskauf, Ausschussware’, sondern das Wagnis, sich auf die Gedanken und die Sprache unserer Vorfahren einzulassen. Mitunter sind sie sie gar nicht so weit entfernt, wie man gemeint hätte.

Herausgeber:
Gernot Kocher | Heiner Lück |
Clausdieter Schott
Beiträge zur Rechtsikonographie,
Rechtsarchäologie und
Rechtlichen Volkskunde
broschierte Ausgabe, 221 Seiten
ISBN 978-3-941226-18-0
Euro 42,80
VORWORT
Die neue Reihe SIGNA IVRIS hat nun den siebten Band erreicht. Diese symbolträchtige Zahl ist überwiegend positiv besetzt, sodass sie auch für den noch jungen Erfolg von SIGNA IVRIS und eine aussichtsreiche Zukunft stehen sollte.
Der vorliegende Band vereint wiederum sehr interessante Beiträge. Klaus-Peter Schroeder stellt die „Rechtliche Volkskunde“ an der Universität Heidelberg im frühen 20. Jh. vor. Clausdieter Schott behandelt den heiligen Ivo Hélory als Schutzpatron der Freiburger Juristenfakultät. Ein Gemälde von Peter Paul Rubens über die gute und glückliche Regierung konnotiert und interpretiert Mathias Schmoeckel. Herbert Schempf beschäftigt sich mit dem Legendenbild um die Patrona Causarum Desperatarum.
Wilhelm Brauneder setzt seine Forschungen zur Staatssymbolik mit einer Betrachtung zu monarchischen Symbolen in republikanischen Staaten fort. Hans-Peter Schifferle zeigt anhand der Wörter „Nachwähr“, „Viehwährschaft“ u. a. rechtsgeschichtliche Aspekte dieser Wortfamilie auf. Der Rechtsgeschichte der Piraterie ist der Beitrag von Steffen Seybold über den Piraten im Völkerrecht und außerhalb desselben gewidmet. Schließlich setzt sich Franz Gut mit dem Fall eines versuchten „Mordbrands“ und dessen Folgen auseinander.
Die recht große thematische Breite der Aufsätze offenbart erneut den (rechts-) kulturgeschichtlichen Reichtum, dessen Erschließung und Darstellung sich SIGNA IVRIS angenommen hat. Möge dieser Umstand viele weitere potentielle Autoren zur Mitarbeit animieren!
Graz/Halle an der Saale/Zumikon, im Januar 2011
Die Herausgeber
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
Klaus-Peter Schroeder
„Rechtliche Volkskunde“ an der Universität Heidelberg während der Weimarer Republik
und im Dritten Reich
Clausdieter Schott
Der heilige Ivo Hélory als Patron derJuristenfakultät Freiburg im Breisgau
Mathias Schmoeckel
Peter Paul Rubens’ „Felicità della sua Regenza“ (1625):
Eine Staatslehre zwischen Gelehrtenrepublik und Absolutismus
Herbert Schempf
Patrona Causarum Desperatarum. Rechtshistorische Anmerkungen zu einem Legendenbild
Wilhelm Brauneder
Monarchische Symbole republikanischer Staaten?
Hans-Peter Schifferle
„Nachwähr“, „Viehwährschaft“ und verwandte Garantien.
Rechtsgeschichtliche Aspekte einer Wortfamilie im Schweizerischen Idiotikon
Steffen Seybold
Der Pirat im Völkerrecht und außerhalb.
Zur Rechtsgeschichte des Piraten und des Begriffs Piraterie
Franz Gut
Ein später Fall eines versuchten »Mordbrandes« und seine Folgen
Autorenverzeichnis
Herausgeber und Verlag wünschen Ihnen auch diesmal
eine interessante und spannende Lektüre.

Herausgeber:
Gernot Kocher | Heiner Lück |
Clausdieter Schott
Beiträge zur Rechtsikonographie,
Rechtsarchäologie und
Rechtlichen Volkskunde
broschierte Ausgabe, 217 Seiten
ISBN 978-3-941226-10-4
Euro 42,80
VORWORT
SIGNA IVRIS 6 präsentiert – wiederum getreu dem Untertitel – verschiedene Beiträge zur Rechtsikonographie, Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde. Gegenstand der Betrachtungen sind die Ikonographie des ABGB (Barbara Dölemeyer), das Grabmal des Johannes Zemeke (alias Johannes Teutonicus) im Halberstädter Dom (Hans Fuhrmann), die Beziehungen von Bild vom Recht im Schwabenspiegel (Gernot Kocher), archäologische Überlegungen zur Rolle von Tieren im hochgerichtlichen Strafvollzug des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit (Sigmund Oehrl), die Pferdprobe gemäß Sachsenspiegel-Landrecht I 52 § 2 und der Oberlausitzer Vorritt als verwandtes Rechtssymbol (Hermann Freiherr von Salza und Lichtenau) sowie das Umhauen des Galgens als Ausdruck der Symbolik von Aggression und Protest (Clausdieter Schott).
Die kleine Auswahl von Beiträgen aus unterschiedlichen Epochen und räumlichen Strukturen belegt ein weiteres Mal, in welch hohem Maße interessante Quellen und Fragestellungen der in SIGNA IVRIS vereinten Disziplinen der Forschung (und natürlich auch der Phantasie) zur Verfügung stehen. Fortsetzungen und Erweiterungen sind vor diesem Hintergrund gut möglich und von den Herausgebern offenherzig gewünscht.
Graz/Halle an der Saale/Zumikon, im Juli 2010
Die Herausgeber
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
Corrigenda zu SIGNA IURIS 5
Barbara Dölemeyer
Sichtbarmachen der Gesetzgebung: Zur Ikonographie des ABGB
Hans Fuhrmann
Das Grabmal für Johannes Zemeke im Halberstädter Dom und die Inschriften in seinem Umkreis
Gernot Kocher
Das Bild vom Recht im Schwabenspiegel
Sigmund Oehrl
Archäologische Überlegungen zur Rolle von Tieren im hochgerichtlichen Strafvollzug des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit
Hermann Freiherr von Salza und Lichtenau
Die Pferdprobe gemäß Sachsenspiegel-Landrecht I 52 § 2 und ein verwandtes Rechtssymbol: der Oberlausitzer Vorritt
Clausdieter Schott
Das Umhauen des Galgens – Zur Symbolik von Aggression und Protest
Autorenverzeichnis
Herausgeber und Verlag wünschen Ihnen wieder eine interessante und spannende Lektüre.

Herausgeber:
Gernot Kocher | Heiner Lück |
Clausdieter Schott
Beiträge zur Rechtsikonographie,
Rechtsarchäologie und
Rechtlichen Volkskunde
broschierte Ausgabe, 179 Seiten
ISBN 978-3-941226-09-8
Euro 39,80
VORWORT
Zwei Jahre nach der Gründung von SIGNA IVRIS kann nun Band 5 der Schriftenreihe vorgelegt werden. Der thematische und geographische Bogen ist wiederum weit gespannt. Vertreten sind Beiträge zu Karl Frölich (1877-1953), dem Mitbegründer einer methodisch fundierten Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde im 20. Jh. (Lars Esterhaus), Grabhügeln als Grenzzeichen (Wernfried Fieber/Reinhard Schmitt), polnischen Woiwodschaftswappen (Andrzej Gulczynski), Aspekten des Meineids (Hiram Kümper), einer Marienkrönung auf dem Epitaph für den namhaften Wittenberger Juristen Henning Göde (†1521) (Heiner Lück), Strafrechtsgeschichte der Innerschweiz im 19. und 20. Jh. (Michele Luminati), Schabemale (Rillen und Näpfchen) als Ausdruck von Volksmedizin und Aberglaube (Peter Schels) sowie zur triumphierenden Judith in ihren Wandlungen (Herbert Schempf). Damit sind die im Untertitel unserer Schriftenreihe genannten Disziplinen wiederum gut und ausgewogen abgedeckt.
Möge auch dieser Band eine breite interessierte Leserschar finden.
Graz/Halle an der Saale/Zumikon, im März 2010 Die Herausgeber
INHALTSVERZEICHNIS
Gernot Kocher | Heiner Lück | Clausdieter Schott
Vorwort
Lars Esterhaus
Karl Frölich und die „rechtliche Volkskunde“?
Eine werkbiografisch orientierte Anfrage
Wernfried Fieber/Reinhard Schmitt
Grabhügel als Landmarken.
Zur Fixierung von Gemarkungsgrenzen
Andrzej Gulczynski
Visualisierung von Rechtstradition auf den polnischen
Woiwodschaftswappen
Hiram Kümper
Anima mea in manibus meis semper (Ps. 119, 109).
Zwei Findlinge über den Meineid
Heiner Lück
Eine Marienkrönung für den Monarchen des Rechts.
Das Epitaph
für den Juristen Henning Göde in der Wittenberger Schlosskirche
Michele Luminati
Strafrechtsgeschichte(n) der Innerschweiz im 19.–20. Jahrhundert
zwischen Rückständigkeit und Fortschritt
Peter Schels
Schabemale auf Stein. Zeugnisse der Volksmedizin und/oder des
Aberglaubens?
Herbert Schempf
Juditha triumphans oder: über wen triumphiert Judith eigentlich?
Wandlungen eines christlichen Legendenbildes

Herausgeber:
Heiner Lück | Erich Reichert
Das Eike-von-Repgow-Dorf Reppichau zwischen 1159 und 2009
Geschichte und Geschichten
anlässlich des 850. Ortsjubiläums und
des Jubiläums der 800. urkundlichen Ersterwähnung Eikes von Repgow
broschierte Ausgabe, 83 Seiten
ISBN 978-3-941226-06-7
Euro 9,80
INHALTSVERZEICHNIS
Rainer Robra
Vorwort
Heiner Lück
»… in ripechove … anno m. c. l. viiii …«.
Edition und Übersetzung der Urkunde von 1159
Inge Bily
Reppichau – Herkunftsname des Verfassers des Sachsenspiegels /
Mettine – Name der Gerichtsstätte bei Zörbig
Heiner Lück
Reppichau, Eike von Repgow und der Sachsenspiegel –
Bausteine europäischer Rechtskultur
Jörn Weinert
Eike von Repgow und Aken
Erich Reichert
Erinnerungen an 1984: 825 Jahre Reppichau
Erich Reichert
Ein Dorf mit Zukunft: Kunstprojekt »Sachsenspiegel« –
Förderverein »Eike von Repgow«

Lars Ostwaldt
Aequitas und Justitia
Ihre Ikonographie in Antike und früherer Neuzeit
gebundene Ausgabe, 396 Seiten
ISBN 978-3-941226-05-0
Euro 88,00
ANLESETEXT
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklungsgeschichte der beiden Rechtspersonifikationen Aequitas und Justitia. Während die Gestalt der Justitia allerorten - in Kirchen, Gerichten, Rathäusern und auf Marktplätzen als Brunnenfigur - begegnet, ist Aequitas weithin unbekannt. Dabei war Aequitas das Vorbild für die heutige Gestalt der Justitia: In der Antike war die Waage ihr Attribut, das in der Folgezeit in Justitias Hände überging. Die Arbeit geht der Frage nach, wie es zu dem Attributwechsel kam und welche Folgen er für das Verhältnis zwischen Aequitas und Justitia hatte. Dazu werden die antiken Darstellungsweisen der beiden Rechtspersonifikationen mit denen aus der Frühen Neuzeit verglichen; einer Zeit, in der antike Kunst und Mythologie im Zuge der Renaissance zunehmend ins Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit gerieten. Dabei wird insbesondere untersucht, inwieweit die Künstler der Renaissance die antiken Göttinnen in ihren Darstellungen veränderten und ob sich durch diese Veränderungen auch die Symbolik der beiden Rechtspersonifikationen wandelte. Weiter versucht die Arbeit zu klären, warum Aequitas, deren Darstellung in der römischen Antike im Vordergrund gestanden hatte, in der Frühen Neuzeit nahezu völlig von der Bildfläche verschwand. Diesen Fragen wird anhand von frühneuzeitlichen Drucken nachgegangen, die im Gegensatz zu Justitia-Darstellungen auf Gemälden und in Form von Skulpturen noch weitgehend unerforscht sind. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Aequitas in der Antike entgegen einer verbreiteten Lehrmeinung (noch) nicht die Billigkeit, sondern die ausgleichende Gerechtigkeit verkörperte. Die Symbolik kam vor allem durch die stets im Gleichgewicht befindliche Waage in ihren Händen zum Ausdruck. Justitia verkörperte demgegenüber eine Herrschertugend. Die Dominanz der Aequitas in der römischen Antike beruhte darauf, dass sie einen urrömischen Begriff personifizierte, während Justitia ein aus der griechischen Philosophie stammendes Übersetzungslehnwort verkörperte, das dem römischen Denken lange Zeit fremd blieb. In der Frühen Neuzeit erweiterten sich die Bedeutungen von Aequitas und Justitia. Aequitas verkörperte neben der Gleichheit und der ausgleichenden Gerechtigkeit nunmehr auch die Billigkeit. Die weitere Bedeutung schlug sich in dem neuen Attribut des Bleilotes nieder, das an eine Metapher in Aristoteles Nikomachischer Ethik anknüpft. Justitia, deren Gestalt sich gegenüber ihrem antiken Erscheinungsbild komplett wandelte, verkörperte in der Frühen Neuzeit neben einer Herrscher- und Richtertugend zunehmend die Institution der Justiz, ein Bedeutungswandel, der die Entstehung des frühmodernen Staates in der Frühen Neuzeit widerspiegelt. In Sälen und Fassaden von Gerichten fungierte Justitia fortan nicht mehr als Mahnbild für die Richter, sondern rechtfertigte das staatliche Gewaltmonopol. Auf diese Weise wurde Justitias Bild in die Öffentlichkeit getragen und erfreut sich bis heute einer ungebrochenen Popularität. Aequitas machte keine entsprechende Entwicklung durch. Auf frühneuzeitlichen Darstellungen erscheint sie selten alleine, sondern ist überwiegend auf Justitia bezogen, mit der sie häufig gemeinsam dargestellt wird. Dabei verkörpert sie das billige Recht, während Justitia das strenge Recht personifiziert. Letztlich wurde Aequitas Darstellung dadurch entbehrlich, dass sie nach dem Übergang ihres Markenzeichens, der Waage, in Justitias Hände in die Waage der Justitia hineingedeutet wurde. Auf diese Weise ging sie in der Gestalt der Justitia auf.

Herausgeber:
Gernot Kocher, Graz
Heiner Lück, Halle an der Saale
Clausdieter Schott, Zürich
Beiträge zur Rechtsikonographie,
Rechtsarchäologie und
Rechtlichen Volkskunde
broschierte Ausgabe, 195 Seiten
ISBN 978-3-941226-01-2
Euro 39,80
VORWORT
Der offenkundige Bedarf an einer guten Publikationsmöglichkeit für rechtsarchäologische, rechtsikonographische und rechtsvolkskundliche Beiträge einerseits so-wie die Bereitschaft vieler kompetenter und fleißiger Autoren andererseits führten dazu, dass zeitgleich mit Band 1 der zweite Band von SIGNA IVRIS erscheinen kann.
Er enthält acht Beiträge, die einesteils auf Tagungen zurückgehen und anderenteils unabhängig davon entstanden sind.
Den Anfang macht Gernot Kocher mit seinem Aufsatz über den »Hals im Recht«. Es folgt eine interessante Vorstellung des Gartens als Gegenstand der Rechtlichen Volkskunde von Theodor Bühler. Der Beitrag von Andreas Deutsch, welcher sich ausführlich dem Salinengericht (»Haalgericht«) von Schwäbisch Hall widmet, hat seinen Ursprung in dem Vortrag, welchen der Verfasser auf der Internationalen Tagung für Rechtliche Volkskunde in Schwäbisch Hall (18.–20. Mai 2007) gehalten hat.
Dietlinde Munzel-Everling erörtert ausführlich die Rechtssymbolik in der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Ihr Beitrag geht auf einen Vortrag der 10. Rechtsikonographie-Tagung in Maribor/Slowenien (21.–23. September 2007) zurück.
Steinsetzungen und Findlinge werden von Wernfried Fieber und Reinhard Schmitt vorgestellt – und zwar in deren Funktion als Grenzsteine mit Fallbeispielen aus Sachsen-Anhalt. Wilhelm Brauneder, dessen Beitrag ebenfalls aus einem Vortrag in Maribor 2007 hervorging, führt auf eindrucksvolle Weise vor, dass Spuren von Rechtssymbolik in einem solchen modernen Gesetz wie dem ABGB immerhin virulent sind. Sven Gerth beschäftigt sich mit dem rationalen Gehalt von Steinkreuz- und Kreuzsteinsagen mit Blick auf die Weistümer. Der Band schließt mit einer Studie von Heiner Lück über das Bildprogramm des Denkmals für den Schriftsteller Carl Leberecht Immermann (1796–1840) in Magdeburg, in deren Mittelpunkt die bildhafte Reflexion der westfälischen Feme im 18. und 19. Jahrhundert steht.
Es bleibt zu hoffen, dass auch dieser Band seine interessierten Leser und konstruktiven Kritiker finden wird.
INHALTSVERZEICHNIS
Gernot Kocher | Heiner Lück | Clausdieter Schott
Vorwort
Gernot Kocher
Der Hals im Recht ...
Theodor Bühler
Der Garten als Gegenstand der rechtlichen Volkskunde ...
Andreas Deutsch
Von ungestümen Injurien und heimlicher Salzschäufelei.
Prozesse vor dem »Haalgericht«, dem Salinengericht von Schwäbisch Hall ...
Dietlinde Munzel-Everling
Die Verwendung von Rechtssymbolen in der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels ...
Wernfried Fieber/Reinhard Schmitt
Steinsetzungen und Findlinge als Grenzsteine Fallbeispiele aus Sachsen-Anhalt ...
Wilhelm Brauneder
Rechtssymbolik im ABGB ...
Sven Gerth
Rechtsdenkmal und Weistum nur ein sagenhafter Bezug? ...
Heiner Lück
Die westfälische Feme im Bildprogramm des Immermann-Brunnens in Magdeburg

Herausgeber:
Gernot Kocher, Graz
Heiner Lück, Halle an der Saale
Clausdieter Schott, Zürich
Beiträge zur Rechtsikonographie,
Rechtsarchäologie und
Rechtlichen Volkskunde
broschierte Ausgabe, 182 Seiten
ISBN 978-3-941226-00-5
Euro 39,80
VORWORT
Der erste Band von SIGNA IVRIS vereinigt Beiträge unterschiedlicher Provenienz. Mehrheitlich gehen sie auf die 9. Internationale Rechtsikonographie-Tagung in Lutherstadt Wittenberg (15.–18. Juni 2005) zurück. Michael Wiemers hielt damals den öffentlichen Abendvortrag über Lucas Cranachs d. Ä. berühmte Zehn-Gebote-Tafel. Sein Aufsatz steht daher an der Spitze. In Wittenberg referierte auch Stephan Altensleben, welcher auf Inschriften als spannende Quellengruppe der Rechtsarchäologie aufmerksam machte und nun seinen Beitrag in Schriftform präsentiert. Theodor Bühler sprach auf der Wittenberger Tagung zu den Handfesten in schweizerischen Bilderchroniken, Herbert Schempf über Paul Trogers Bildtafeln für das Salzburger Rathaus im europäischen Kontext, Reinhard Selinger über den Strafvollzug in spätantiker und frühchristlicher Kunst sowie Michaela Staudigl über das Geld in römischen Alltagszenen. Alle genannten Beiträge kommen hier nun endlich zum verdienten Druck.
Ergänzt wird dieser Tagungsblock durch aktuelle Forschungsergebnisse und Bestandsaufnahmen auf dem Gebiet der Rechtsarchäologie, vornehmlich aus Mitteldeutschland. Wernfried Fieber und Reinhard Schmitt stellen das Phänomen »Heiße Steine« (mit Katalog) vor, während Heiner Lück versucht, sich dem komplexen Gegenstand »Der Galgen als Strafvollzugswerkzeug und Rechtssymbol« anzunähern. Dabei werden auch zwei bemerkenswerte Reste von gemauerten Galgensäulen in Sachsen-Anhalt vorgestellt.
Den Band beschließen drei Stellungnahmen (Klaus Röhl, Herbert Schempf, Theodor Bühler) zu der Frage, wie sich das englische »Popular Legal Culture« zu analogen Begriffen in der französischen und deutschen Fachsprache verhält.
Durch die bewusst angestrebte Vielfalt hoffen die Herausgeber, auch inhaltlich an die von Louis Carlen viele Jahre betreute Reihe »Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde« anknüpfen zu können.
Graz/Halle an der Saale/Zürich, im September 2008 Die Herausgeber
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort
Michael Wiemers
Cranach und das Recht im Bild – Anmerkungen zur Wittenberger Zehn-Gebote-Tafel
Stephan Altensleben
Vergessene Botschaften – Über spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Inschriften zur Herrschafts- und Rechtskultur
Theodor Bühler
Die sogenannte Handfeste in schweizerischen Bilderchroniken
Herbert Schempf
Paul Trogers Bildtafeln für das Salzburger Rathaus im europäischen Kontext
Reinhard Selinger
Der Strafvollzug in spätantiker und frühchristlicher Kunst
Michaela Staudigl
Das Geld in römischen Alltagsszenen
Wernfried Fieber/Reinhard Schmitt
»Heiße Steine« in Mitteldeutschland eine Problemanzeige
Heiner Lück
Der Galgen als Strafvollstreckungswerkzeug und Rechtssymbol. Mit einer Vorstellung zweier Galgensäulen in Sachsen-Anhalt
Klaus F. Röhl
Wie übersetzt man »Popular Legal Culture«?
Herbert Schempf
Volksrecht Rechtliche Volkskunde Rechtsethnologie
Theodor Bühler
Folklore juridique Rechtliche Volkskunde
